Was Stiftungen jetzt beachten müssen
Am 1. Januar 2018 kommt es durch die Investmentsteuerreform zu einem grundlegenden Systemwechsel bei der Besteuerung von Investmentfonds: Aus dem heutigen recht transparenten Besteuerungsregime für alle Fonds wird ein pauschales System für Publikumsfonds und ein optional transparentes für Spezialfonds. Die Änderungen sind teilweise steuerlich negativ zu betrachten.
Viele Stiftungen haben Geld in Publikumsfonds angelegt, da diese eine gute Investitionsmöglichkeit vor allem für kleinere Stiftungen sind. In verschiedenen Veröffentlichungen rund um das Gesetzgebungsverfahren wurde über eine mögliche Doppelbesteuerung diskutiert. Die Zukunft der ETFs, aber auch der klassischen Investmentfonds im Depot einer gemeinnützigen Stiftung ist nicht geklärt.
Welche möglichen Nachteile ergeben sich aus den Neuerungen?
Basis der steuerlichen Reform ist neben der pauschalen Bemessung des jährlichen Fondsertrags auf Anlegerebene die Einführung einer Steuerpflicht auf Fondsebene. Hier ist die wichtigste Änderung zu erkennen. Dividenden und inländische Erträge aus Immobilien werden zukünftig mit 15 Prozent Körperschaftsteuer auf Fondsebene belastet.
Diese zusätzliche Steuerbelastung auf die inländischen Einnahmen trifft die steuerbefreiten gemeinnützigen Institutionen und Stiftungen. Dies gilt jedenfalls für die Institute, die bisher Dividendeneinnahmen steuerfrei einnehmen konnten. Hier sehen wir also die erste Mehrbelastung. Ausländische Dividenden werden wie bisher zunächst mit der Quellensteuer behaftet.
Wie kann sich eine gemeinnützige Stiftung nun aufstellen?
Der Weg zu einem spezialisierten Steuerberater wird in jedem Fall empfohlen, da dieser sich mit der Neuregelung auskennt und Vorschläge nennen kann.
Ist die aktuelle Situation geklärt, können Investmentvehikel geändert und umstrukturiert werden. Die Veränderungen sollten mit einem Stiftungsberater abgesprochen werden, der sich auf Finanzanlagen spezialisiert hat.
Aufgrund des Primärziels Vermögenserhalts liegt der Aktienanteile gemeinnütziger Stiftungen häufig bei maximal 30 Prozent oder weniger. Dies ist oft auch in der Satzung so geregelt. Stiftungsfonds machen sich diese Gegebenheit zu Nutze und werben mit Ihren Produkten, die meist aber zu teuer sind.
Es bleibt festzuhalten, dass die Kapitalanlage einer gemeinnützigen Stiftung einem negativen Effekt ausgesetzt wird.
Welche Möglichkeiten der Steuerbefreiung können genutzt werden?
Der Gesetzgeber sieht grundsätzlich zwei Arten von Befreiungen für steuerbefreite Stiftungen vor:
Zum einen kann der Investmentfonds einen Antrag auf Steuerbefreiung stellen. Der zusätzliche Aufwand wird sich jedoch in den Verwaltungskosten wiederfinden. So ist es zwar in der Theorie denkbar, dass eine Fondsgesellschaft für einen entsprechenden Fonds die Dividende bereits bei Zahlung ohne Steuerabzug einnimmt, aber in der Praxis wird dies wohl nicht der Fall sein.
4vestor GmbH
Treffauerstraße 19
81373 München
089 74 05 10 56
info@4vestor.de